Allgemeine Geschäftsbedingungen

1) Allgemeines

  • 1A) Für unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen einschließlich Beratungs- und sonstigen Nebenleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB), sofern der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
  • 1B) Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses kann nur durch schriftliche Erklärung unsererseits verzichtet werden. 
  • 1C) Wir übernehmen für die von uns geschuldeten Lieferungen keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko. Sämtliche Verpflichtungen unsererseits stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Unsere Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind als annähernd zu betrachten, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
  • 1D) Vorbehaltlich Ziffer I.5. bleiben sämtliche unserer Unterlagen, insbesondere unsere Prospekte, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen in unserem Eigentum. Die Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte der Besteller hiergegen verstoßen, können wir einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5 % der möglichen Vertragssumme verlangen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines weitergehenden Schaden bleibt hiervon unberührt. Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
  • 1E) Der Besteller muss sicherstellen, dass unsere Produktinformationen (z.B. Gebrauchs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen) den jeweiligen Adressaten (z.B. Endabnehmern) zugehen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen stellen wir - soweit nicht schon von uns mitgeliefert - dem Besteller auf schriftliche Anforderung zur Verfügung.
  • 1F) Auf Wunsch des Bestellers angefertigte Muster werden gesondert berechnet. Wir sind nicht zur Rücknahme verpflichtet. 
  • 1G) Sämtliche Schutzrechte, insbesondere Patent- und Urheberrechte sowie damit verbundene Nutzungsrechte, verbleiben bei uns.
  • 1H) Eine Übertragung der Rechte des Bestellers aus mit uns geschlossenen Verträgen ist nur zulässig, wenn wir dem zuvor schriftlich zugestimmt haben.

2) Preise, Zahlungen, Sicherheiten

  • 2A) Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk exklusive Verpackung, die gesondert berechnet und nicht zurückgenommen wird. Hinzu kommt die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. 
  • 2B) Kommt es zu wesentlichen Änderungen von Kostenfaktoren, insbesondere der Löhne, der Materialpreise oder Frachtkosten, können wir vereinbarte Preise entsprechend dem Einfluss der geänderten Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen. Erfolgt die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten Termin oder nicht innerhalb der vereinbarten Zeit und sind seit Vertragsschluss mehr als 4 Monate vergangen, sind wir berechtigt, unsere dann jeweils geltenden Listenpreise zu berechnen.
  • 2C) Unsere Forderungen sind ohne Abzug in bar frei unserer Zahlstelle zahlbar und zwar (i) zu 1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung, (ii) zu 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind und (iii) der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats; mit jeder Rate ist die darauf entfallende Umsatzsteuer zu zahlen. 
  • 2D) Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers können wir unsere sämtlichen Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig stellen und/oder Sicherheiten verlangen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Verweigert der Besteller Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Darüber hinaus können wir, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Verbindung, Verarbeitung, Umbildung oder Veräußerung der von uns gelieferten Ware - auch soweit sie bereits verbunden, verarbeitet oder umgebildet ist - untersagen, die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer V.7. widerrufen und Rückgabe der Ware auf Kosten des Bestellers verlangen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Zurückgenommene Ware wird von uns durch freihändigen Verkauf verwertet und der Erlös abzüglich entstandener Kosten auf unsere Forderungen gegen den Besteller angerechnet.
  • 2E) Erfolgt bei Zahlungsverzug des Bestellers auch nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist nicht der volle Ausgleich unserer Ansprüche, sind wir neben unseren sonstigen Rechten befugt, als pauschalierten Schadenersatz statt der Leistung 20 % der Auftragssumme zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schaden bleibt uns vorbehalten. Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
  • 2F) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur zu, sofern die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • 2G) Wechsel und Schecks werden von uns nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber hereingenommen. Diskontspesen und alle sonstigen mit der Hereinnahme oder Einlösung des Wechsels bzw. Schecks entstehenden Kosten trägt der Besteller.

3) Lieferzeit

  • 3A) Eine vereinbarte Lieferzeit (Liefertermine oder Lieferfristen) ist als annähernd zu betrachten und gilt nur bei rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers (insbesondere bei rechtzeitigem Eingang vereinbarter Anzahlung). Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferzeiten gelten als eingehalten, wenn innerhalb der Lieferzeit der Liefergegenstand das Werk verlässt oder - falls die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann- wir dem Besteller die Versandbereitschaft anzeigen.
  • 3B) Sollten wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Pflichten aus von uns nicht zu vertretenden Gründen gehindert werden, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit. Als nicht von uns zu vertretende Ereignisse im vorstehenden Sinn gelten neben Fällen höherer Gewalt insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie die von uns nicht verschuldete nicht ordnungsgemäße Belieferung durch unsere Lieferanten. In diesen Fällen können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist in diesen Fällen nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt, wenn ihm die Abnahme der Ware wegen der Verzögerung unzumutbar ist.
  • 3C) Kommen wir in Verzug, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Eine uns gesetzte Nachfrist verlängert sich um die Zeit, in der wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen im Sinne von Satz 2 der vorstehenden Ziffer 2. an der Leistungserbringung verhindert sind. 
  • 3D) Im Falle des Annahmeverzugs des Bestellers sind wir berechtigt, die durch die Lagerung entstandenen Kosten - mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Lagerung - zu berechnen. Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, dass uns keine oder wesentlich geringere Lagerkosten als die Pauschale entstanden sind. Unsere nach dem Gesetz bestehenden weitergehenden Rechte (insbesondere wegen Annahmeverzugs) bleiben hiervon unberührt.

4) Lieferung, Versand, Gefahrübergang

  • 4A) Wir sind zu Teillieferungen sowie in zumutbarem Umfang zu fertigungsbedingten Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt. 
  • 4B) Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Der Versandweg, der Spediteur und Frachtführer, Beförderungs- und Schutzmittel sowie die Verpackung der Ware sind unserer Wahl überlassen. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste oder schnellste Versandart. Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
  • 4C) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versendung, Transport und/oder Aufstellung) übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. In diesem Fall werden wir jedoch auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen abschließen, die dieser wünscht.
  • 4D) Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2000.

5) Eigentumsvorbehalt

  • 5A) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller - auch künftiger - Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen. Sofern wir zur Finanzierung oder Refinanzierung des Kaufpreises gegenüber dem Besteller oder Dritten Verpflichtungen eingehen oder solche Verpflichtungen entstehen, etwa aufgrund Wechselakzepts, Bürgschafts- oder sonstiger mittelbarer oder unmittelbarer Haftungsübernahme durch uns, geht das Eigentum erst auf den Besteller über, wenn wir insoweit von jeglicher Haftung gegenüber dem Besteller oder Dritten frei werden.
  • 5B) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer V.1. Bei der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte am neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer V.1.  
  • 5C) Der Besteller hat die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- Bruch- und sonstige Schäden zum Rechnungswert zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der Besteller dem nicht nach, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zu versichern. Auf unser jederzeit mögliches Verlangen hat der Besteller die Vorbehaltsware besonders zu lagern und zu kennzeichnen. Der Besteller ist verpflichtet, uns jederzeit über den noch in seinem Besitz befindlichen Bestand der Vorbehaltsware, den Ort ihrer Aufbewahrung und ggf. ihren Verarbeitungs-, Umbildungs- oder Verbindungszustand Auskunft zu erteilen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen.
  • 5D) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er mit seinen Zahlungs- oder sonstigen Vertragspflichten nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach den Ziffern V.5. und V.6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. 
  • 5E) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Ware werden bereits jetzt an uns abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderungen in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. 
  • 5F) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, so werden uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen bereits jetzt im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsrechte gemäß Ziffer V.2. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. 
  • 5G) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziffer II.4. genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 
  • 5H) Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Besteller auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Besteller endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist. 
  • 5I) In den Fällen, in denen wir gemäß Ziffer II.4. zur Untersagung der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt sind, sowie im Falle eines Verstoßes des Bestellers gegen die Verpflichtungen nach Ziffer V.4., können wir auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts verlangen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. 
  • 5J) Von Pfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren. Sofern uns durch die Abwehr solcher Pfändungen oder sonstiger Beeinträchtigungen gerichtliche oder außergerichtliche Kosten entstehen, die wir von Dritten nicht erstattet bekommen, weil diese hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sind, haftet uns der Besteller für den entstandenen Ausfall.
  • 5K) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6) Gewährleistung

  • 6A) Für die Lieferung gebrauchter Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche infolge der Lieferung mangelhafter neuer Ware bestimmen sich nach den Ziffern VI.2 bis VI.8.
  • 6B) Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Erkennbare (offene) Mängel sind unverzüglich danach, andere Mängel unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich zu rügen. Aus nicht ordnungsgemäß gerügten Mängeln stehen dem Besteller keine Ansprüche zu. 
  • 6C) Der Besteller hat die gerügte Ware ordnungsgemäß zu lagern und uns Gelegenheit zu geben, die Ware zu besichtigen. Die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Veräußerung der gerügten Ware ist sofort einzustellen bzw. zu unterlassen. Ferner hat uns der Besteller auf unser jederzeit zulässiges Verlangen unverzüglich die gerügte Ware oder - nach unserer Wahl - Proben davon zur Verfügung zu stellen. Durch unberechtigte Rügen entstehende Kosten trägt der Besteller. Verletzt er die Verpflichtungen dieser Ziffer, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
  • 6D) Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die fehlerhafte Ware mehr als 5 % der Gesamtliefermenge beträgt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. 
  • 6E) Soweit wir für mangelhafte Ware einzustehen haben, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Transportkosten haften wir nur insoweit, als sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
  • 6F) Der Besteller kann nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist hinsichtlich der mangelhaften Ware vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlschlägt. Die gleichen Rechte stehen dem Besteller auch ohne Fristsetzung dann zu, wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung von uns ernsthaft und endgültig verweigert werden. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln - insbesondere vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzansprüche - sind in dem in Ziffer VII. bestimmten Umfang ausgeschlossen. 
  • 6G) Gewährleistungsansprüche verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, spätestens 13 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft durch uns. 
  • 6H) Dem Besteller stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unbeschränkt zu, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. 
  • 6I) Die vorstehenden Gewährleistungsbedingungen gelten entsprechend auch für von uns erbrachte Werkleistungen mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist nach Ziffer VI.7. mit Abnahme der Leistung durch den Besteller zu laufen beginnt.

7) Haftung

  • 7A) Für unmittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare und/oder Folgeschäden sowie Aufwendungen, die dem Besteller oder Dritten im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung oder Beendigung eines Vertrages entstehen, haften wir vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nur dann, wenn unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen die Entstehung des Schaden/der Aufwendungen durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten verursacht haben, wobei unsere Haftung bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen (anders als bei unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten) auf die Höhe der vorhersehbaren (typischerweise eintretenden) Schäden bzw. Aufwendungen beschränkt ist. Ausgeschlossen ist unsere vertragliche, außervertragliche und sonstige Haftung unabhängig vom Rechtsgrund des Ersatzanspruches (insbesondere auch wegen der Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis (insbesondere wegen Mängeln und wegen Verzugs), wegen bei Vertragsschluss vorliegender Leistungshindernisse, und wegen unerlaubter Handlung), soweit unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden oder lediglich einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
  • 7B) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht (i) für Personenschäden, (ii) für eine etwaige Produzentenhaftung sowie (iii) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist; in dem unter (iii) genannten Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz der vorhersehbaren (typischerweise eintretenden) Schäden beschränkt.
  • 7C) Sollten unsere Produktinformationen entgegen Ziffer I.5. nicht den jeweiligen Adressaten zugehen und durch unsere Ware Schäden entstehen, die bei Beachtung unserer Produktinformationen vermieden worden wären, hat uns der Besteller von allen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit solchen Schäden gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund geltend gemacht werden, auf erste Anforderung freizustellen bzw. von uns bereits geleistete Ersatzzahlungen zu erstatten. Eine weitergehende Haftung des Bestellers bleibt hiervon unberührt.

8) Messen und Ausstellungen

  • 8A) Als Aussteller auf den Europäischen Werkzeugmaschinen-Ausstellungen (EMO) sind wir verpflichtet, die von uns hergestellten Maschinen im Ausstellungsjahr weder direkt noch indirekt (über Vertreter oder Händler) auf anderen öffentlichen Messen oder Ausstellungen in den Ländern Belgien, Großbritannien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien zu zeigen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Modelle, die eine getreue Nachbildung unserer Werkzeugmaschinen sind. Ausgenommen von diesem Ausstellungsverbot sind lediglich Maschinen des Typs 210 und Peddimaster (Profilstahlscheren und Lochstanzen, kombiniert), Betonstahlscheren und Betonstahlbieger, nicht aber Einzwecklochstanzen. Dem Besteller sind daher alle Maßnahmen untersagt, die dazu führen, dass von uns hergestellte Maschinen entgegen unserer vorstehenden Verpflichtung ausgestellt werden.

9) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

  • 9A) Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel-, Scheck- und sonstige Urkundenprozesse, ist unser Gesellschaftssitz. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
  • 9B) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
  • 9C) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich. Die unwirksame Vertragsbestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.

 

 

Stand: Januar 2016
Paul Ferdinand Peddinghaus GmbH 
Haßlinghauser Straße 156 
58285 Gevelsberg/Deutschland